- Arbeits- und Sozialrecht
Auslaufen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung am 25. Mai 2022
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wird nicht verlängert und ist damit mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft getreten.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wird nicht verlängert und ist damit mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft getreten.
Der 19. Arbeitsrechtstag des Instituts für Arbeitsrecht beschäftigt sich mit den Themen Crowdworking, Rückforderungen von Kurzarbeitergeld und Arbeitsrechtlichen Maßnahmen in der Coronapandemie.
BAG: Die sog. CCOO-Entscheidung des EuGH hat keine Auswirkungen auf die für das deutsche Recht entwickelten Darlegungs- und Beweislastverteilungsgrundsätze im Überstundenvergütungsprozess.
BAG: Hängt eine variable Vergütung sowohl von der Leistung des Arbeitnehmers als auch von Geschäftszielen ab sind beide Faktoren zu berücksichtigen. Nur in Ausnahmefällen kommt eine Festsetzung des Bonus auf "null" in Betracht.
Zur Kündigung eines Gleisarbeiters hat der EuGH festgestellt, dass die Kündigung von Beschäftigten mit Schwerbehinderung auch während der "Probezeit" nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.
Die gesetzliche Erlaubnisnorm zur Speicherung von personenbezogenen Corona-Daten ist mit dem Wegfall der 3G-Pflicht gem. § 28b Abs. 3 Infektionsschutzgesetz alte Fassung entfallen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im April 2022 mit Blick auf die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Merkblatt zum anwendbaren Recht beim grenzüberschreitenden mobilen Arbeiten veröffentlicht (siehe Anlage).
Am 28. April 2022 berät der Deutsche Bundestag in erster Lesung den Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn. Mithilfe eines Videos macht NORDMETALL auf diesen verfassungswidrigen Eingriff in die Tarifautonomie aufmerksam.
Der norddeutsche M+E-Arbeitgeberverband hat ein Video gegen die gesetzlich verordnete Mindestlohnerhöhung veröffentlicht. Am 28. April 2022 berät der Deutsche Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn.
LAG Kiel: Legt der Absender eines Kündigungsschreibens den Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des Auslieferungsbelegs mit der Unterschrift des Zustellers vor, spricht der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Schreibens beim Empfänger.