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Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld maximal für bis zu 21 Monate, rückwirkende Verlängerung bereits ab Januar 2020
Kurzarbeitergeld maximal für bis zu 21 Monate, rückwirkende Verlängerung bereits ab Januar 2020
Für Beschäftigte, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, aber aufgrund des Corona-Virus nun ihre Tätigkeit vermehrt im Home-Office nachgehen, können sich steuerliche Folgen ergeben.
Präsident Macron will die bisherigen Grenzschließungen bis zum 11. Mai 2020 beibehalten. Das französische Innenministerium hat deshalb seine Anweisung vom 18. März 2020 verlängert.
Der nunmehr vorliegende Arbeitsschutzstandard sieht zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor.
Die Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) und die Kassenärztliche Vereinigung (KBV) beschließen ein Auslaufen der Ausnahmeregelung zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per Telefon.
Die Europäische Kommission hat am 15. April gemeinsam mit dem Präsidenten des Europäischen Rates einen Fahrplan zur schrittweisen Aufhebung der Covid-19-Eindämmungsmaßnahmen veröffentlicht.
Der Entwurf sieht vor, die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für ArbeitnehmerInnen, deren Anspruch auf KuG bis zum 31.12.2019 entstanden ist, auf bis zu 21 Monate zu verlängern.
Die italienischen Regierung hat am 10.04.2020 per Gesetzesdekret neue Maßnahmen zur Eindämmung der Folgen des Coronavirus eingeführt.
Referentenentwurf zur Anpassung der Elterngeldregelungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
Update: In der Corona-Krise getätigte Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers an seine Beschäftigten sind bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr steuerfrei.