Gefährdungsbeurteilung


Nach §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber "durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind." Auch muss er "über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind."

NORDMETALL berät seine Mitglieder, wie man diese gesetzlichen Verpflichtungen ökonomisch umsetzen kann und steht hierzu in engem Kontakt mit Arbeitsschutz-Behörden.